Nachlassspaltung

Trotz des durch Art. 25 Abs. 1 EGBGB postulierten Grundsatzes der Nachlasseinheit können sowohl bei deutschen als auch bei ausländischen Staatsangehörigen Nachlassspaltungen entstehen, und zwar als Folge

  • einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB,
  • einer teilweisen Rück- oder Weiterverweisung, die auf einer Nachlassspaltung in einem ausländischen Kollisionsrecht beruht (Art. 4 Abs. 1 EGBGB), des Vorranges des Einzelstatuts (Art. 3 Abs. 3 EGBGB).

Beispiel 1: Ein deutscher Erblasser ist Eigentümer einer Immobilie in Frankreich. Abweichend von dem Grundsatz des Art. 25 Abs. 1 EGBGB kommt für den Grundbesitz in Frankreich nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB französisches Recht zur Anwendung, da das französische Internationales Privatrecht (IPR) den unbeweglichen Nachlass der lex rei sitae unterwirft.

Beispiel 2: Ein belgischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Brüssel hinterlässt Grundbesitz und unbewegliches Vermögen in Deutschland. Nach Art. 25 Abs. 1, 3 Abs. 3 EGBGB kommt hinsichtlich des in Deutschland belegenen Grundbesitzes deutsches Erbrecht, im übrigen belgisches Erbrecht zur Anwendung.

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