Erbschaftssteuer

Jeder, der erbt muss Erbschaftssteuer bezahlen. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert des geerbten Vermögens (Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Die Steuer fällt mit dem Tod des Erblassers an. Das Finanzamt wird durch die Nachlassgerichte, Banken oder Sparkassen informiert, die einer Meldepflicht unterliegen.

Rechnet man Steuersätze und Freibeträge quer, so kommt man zu der Faustregel: Je näher der Steuerpflichtige mit dem Erblasser verwandt ist, desto weniger Erbschaftssteuern muss er zahlen.

Bis der Basisbetrag zur Berechnung der Erbschaftssteuer feststeht, sind mehrere Rechnungen durchzuführen:

  1. Zur Ermittlung der zu zahlenden Erbschaftssteuer wird zunächst die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bemessen. Das gilt für Vermögenswerte wie Bargeld, Wertpapiere, Grundstücke, Immobilen usw.
  2. Um den Nettowert zu errechnen werden sodann sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abgezogen. Denn der Erbe soll nur dann Steuern zahlen, wenn er durch das Erbe vermögend wird. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen beispielsweise Schulden des Erblassers, Ansprüche Dritter aus Pflichtteilen, sowie Beerdigungs- und Grabpflegekosten, Gebühren für einen Erbschein und die Testamentseröffnung.
  3. Von dem Nettowert werden die gesetzlich festgelegten Freibeträge abgezogen.
    (Siehe Tabelle)
  4. Aus dem verbleibenden Betrag wird die Erbschaftssteuern errechnet.

Ziel der Erblasser ist meist das Vermögen möglichst „schonend“ auf die nächste Generation zu übertragen. Mögliche verlockende Wege zur Steuerentlastung – beispielsweise durch Schenkung – können jedoch andere unbequeme Konsequenzen nach sich ziehen. Durch die jeweilige familiäre Situation ist jeder Fall ist individuell unterschiedlich. Lassen sie sich beraten. [ > Kontakt ]

Freibeträge

Die Erbschaftssteuer wird in drei Steuerklassen unterteilt und den Personengruppen stehen unterschiedliche Freibeträge zu:

Steuerklasse Personen Freibetrag

I

Ehepartner 500.000 EUR
Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR
Enkelkinder (Kind/Stiefkind des Erblassers verstorben) 400.000 EUR
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 200.000 EUR
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 EUR

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung 20.000 EUR
Geschwister 20.000 EUR
Nichten und Neffen 20.000 EUR
Stiefeltern 20.000 EUR
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 EUR
geschiedene Ehepartner 20.000 EUR

III

alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 20.000 EUR
Eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR

Stand 1. Januar 2009

Steuersätze

Mit den Steuersätzen wird nach Abzug des jeweiligen Freibetrages der Endbetrag errechnet.

zu versteuernder Betrag Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000,- Euro 7 % 30 % 30 %
bis 300.000,- Euro 11 % 30 % 30 %
bis 600.000,- Euro 15 % 30 % 30 %
bis 6.000.000,- Euro 19 % 30 % 30 %
bis 13.000.000,- Euro 23 % 50 % 50 %
bis 26.000.000,- Euro 27 % 50 % 50 %
über 26.000.000,- Euro 30 % 50 % 50 %

Stand 1. Januar 2009

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