Ehepartnererbrecht

Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann ist – unabhängig vom ehelichen Güterstand – neben Abkömmlingen zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu 1/2 als gesetzlicher Erbe berufen.

Vater Mutter Erblasser Ehefrau
Grafik zur Darstellung der Erbverteilung.

Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um 1/4.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine Eltern.

Die Ehefrau erhält 3/4 (1/2 + 1/4) und die Eltern als Erben 2. Ordnung je 1/8 des Nachlasses. Zusätzlich erhält die Ehefrau neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern den sogenannten „Großen Voraus„, der regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände umfasst, sowie die Hochzeitsgeschenke (neben Verwandten der 1. Ordnung erhält der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt).

Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehepartner die ganze Erbschaft.

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