Jeder, der erbt muss Erbschaftssteuer bezahlen. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert des geerbten Vermögens (Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Die Steuer fällt mit dem Tod des Erblassers an. Das Finanzamt wird durch die Nachlassgerichte, Banken oder Sparkassen informiert, die einer Meldepflicht unterliegen.
Rechnet man Steuersätze und Freibeträge quer, so kommt man zu der Faustregel: Je näher der Steuerpflichtige mit dem Erblasser verwandt ist, desto weniger Erbschaftssteuern muss er zahlen.
Bis der Basisbetrag zur Berechnung der Erbschaftssteuer feststeht, sind mehrere Rechnungen durchzuführen:
- Zur Ermittlung der zu zahlenden Erbschaftssteuer wird zunächst die Höhe des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bemessen. Das gilt für Vermögenswerte wie Bargeld, Wertpapiere, Grundstücke, Immobilen usw.
- Um den Nettowert zu errechnen werden sodann sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abgezogen. Denn der Erbe soll nur dann Steuern zahlen, wenn er durch das Erbe vermögend wird. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen beispielsweise Schulden des Erblassers, Ansprüche Dritter aus Pflichtteilen, sowie Beerdigungs- und Grabpflegekosten, Gebühren für einen Erbschein und die Testamentseröffnung.
- Von dem Nettowert werden die gesetzlich festgelegten Freibeträge abgezogen.
(Siehe Tabelle) - Aus dem verbleibenden Betrag wird die Erbschaftssteuern errechnet.
Ziel der Erblasser ist meist das Vermögen möglichst „schonend“ auf die nächste Generation zu übertragen. Mögliche verlockende Wege zur Steuerentlastung – beispielsweise durch Schenkung – können jedoch andere unbequeme Konsequenzen nach sich ziehen. Durch die jeweilige familiäre Situation ist jeder Fall ist individuell unterschiedlich. Lassen sie sich beraten. [ > Kontakt ]
Freibeträge
Die Erbschaftssteuer wird in drei Steuerklassen unterteilt und den Personengruppen stehen unterschiedliche Freibeträge zu:
Steuerklasse | Personen | Freibetrag |
I |
Ehepartner | 500.000 EUR |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 EUR | |
Enkelkinder (Kind/Stiefkind des Erblassers verstorben) | 400.000 EUR | |
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel | 200.000 EUR | |
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 EUR | |
II |
Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 EUR |
Geschwister | 20.000 EUR | |
Nichten und Neffen | 20.000 EUR | |
Stiefeltern | 20.000 EUR | |
Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 EUR | |
geschiedene Ehepartner | 20.000 EUR | |
III |
alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger | 20.000 EUR |
Eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR |
Stand 1. Januar 2009
Steuersätze
Mit den Steuersätzen wird nach Abzug des jeweiligen Freibetrages der Endbetrag errechnet.
zu versteuernder Betrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000,- Euro | 7 % | 30 % | 30 % |
bis 300.000,- Euro | 11 % | 30 % | 30 % |
bis 600.000,- Euro | 15 % | 30 % | 30 % |
bis 6.000.000,- Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000,- Euro | 23 % | 50 % | 50 % |
bis 26.000.000,- Euro | 27 % | 50 % | 50 % |
über 26.000.000,- Euro | 30 % | 50 % | 50 % |
Stand 1. Januar 2009
Mit den oben aufgeführten Steuersätzen kann eine Erbschaft enorm schrumpfen. Wir erarbeiten mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihr Vermögen möglichst schonend übertragen können. Nutzen Sie unsere Beratung [ > Beratung ]