Freiere Erbgestaltung durch Schenkung

Der Erblasser kann dank des novellierten Gesetzes durch lebzeitige Schenkungen freier über sein Erbe bestimmen.

Bisher wurden Schenkungen zu Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers auf das Erbe angerechnet, so als hätte der Erblasser nichts verschenkt. Selbst wenn der Erblasser einen Tag vor Fristablauf starb, so wurde das Erbe trotzdem per Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet. Erst nach auf den Tag genau zehn Jahre war die Schenkung verjährt und der Beschenkte musste nichts an den Pflichtteilberechtigten „zurückzahlen“.

Nach neuer Regelung verfällt die vergangene Zeit nicht mehr: Schenkungen werden in Zukunft bei der Berechnung des Nachlasswertes zeitanteilig berücksichtigt, 1/10 für jedes Jahr. Nach neun Jahren kann also der Beschenkte 9/10 der Schenkung behalte und muss dies nicht an Pflichtteilsberechtigte abgeben. Der Gesetzgeber nennt das Abschmelzungsmodell die Pro-Rata-Regelung.

Schenkungen unter Ehepartnern unterliegen einer Sonderregelung. Dort beginnt die Frist von 10 Jahren – also die Minderung des Schenkungswerts – erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.

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