Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen (§ 2211 BGB). Auch den Gläubigern des Erben (den sogenannten „Eigengläubigern“), wird die Zugriffsmöglichkeit auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände genommen (§ 2214 BGB). Aufgrund dieser Verfügungs- bzw. Zugriffsbeschränkungen und der damit korrespondierenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (§§ 2205 bis 2207 BGB) wird der Nachlass durch die Testamentsvollstreckung geschützt.
Bei Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, die gemäß § 2210 BGB maximal für einen Zeitraum von 30 Jahren oder aber für die Lebenszeit des Erben oder des Testamentsvollstreckers angeordnet werden kann, kann dieser Schutz des Nachlasses über eine lange Zeit wirken.
Anders als bei der Dauertestamentsvollstreckung steht bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe hat, die Auseinandersetzung unter den Miterben herbeizuführen (§ 2204 BGB) sowie insbesondere die testamentarischen Verfügungen des Erblassers zu erfüllen, das Motiv im Vordergrund, dass der Testamentsvollstrecker der unter Umständen zahlreichen und weit auseinander wohnenden Erbengemeinschaft bei einer möglichst effektiven und schnellen Abwicklung behilflich sein soll.
Der praktische Nutzen der Testamentsvollstreckung soll anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden.
Beispiel: Erblasser E möchte seinen Sohn S als alleinigen Erben für sein gesamtes erhebliches Vermögen einsetzen; der Sohn ist allerdings noch minderjährig.
Folgende Punkte sollten bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung beachtet werden:
- Die Benennung des Testamentsvollstreckers ist für die Testamentsvollstreckung von konstitutiver Bedeutung. Ohne Testamentsvollstrecker gibt es keine Testamentsvollstreckung. Hat der Erblasser lediglich Testamentsvollstreckung angeordnet, ohne einen Testamentsvollstrecker zu ernennen und ohne einen Bestimmungsberechtigten zu bezeichnen, wird im Regelfall durch Auslegung (§ 2084 BGB) ein Ersuchen an das Nachlassgericht nach § 2200 BGB anzunehmen sein, da ansonsten die Anordnung der Testamentsvollstreckung scheitern müsste. Gibt das Testament – insbesondere das notarielle Testament – für eine derartige Auslegung nichts her, entfällt die Testamentsvollstreckung insgesamt, wenn der ernannte Testamentsvollstrecker den Erbfall nicht erlebt oder das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annimmt.Nach Möglichkeit sollte die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt werden. § 2221 BGB ordnet lediglich an, dass dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zusteht, nicht hingegen, was eine solche ist. Zur Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung sind zwar verschiedene Methoden bzw. Tabellen entwickelt worden. Sowohl für den Testamentsvollstrecker selbst als auch für die Erben ist es jedoch sicherlich das Beste, wenn sich die Vergütung des Testamentvollstreckers aus der Verfügung von Todes wegen zweifelsfrei ergibt.
- Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind möglichst genau zu bezeichnen (z. B. Abwicklungstestamentsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Nacherbentestamentsvollstreckung, Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, erweiterte Verpflichtungsbefugnis gemäß § 2207 BGB).