Gesetzliche Erbfolge

Großeltern Eltern Erblasser Ehefrau Abkömmlinge
Grafik zur Darstellung der Erbfolge.

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte die verstorbene Person (das Gesetz spricht vom „Erblasser“) keine gemeinsamen Vorfahren.

Eine Ausnahme ergibt sich bei der Adoption (Annahme als Kind). Sie bewirkt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandtschaft, mit allen Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger „Kinder“ geben).

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht nur für Ehepartner, die, obwohl sie regelmäßig nicht miteinander verwandt sind, also keine gemeinsamen Vorfahren haben, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Partner haben. Sind die Ehepartner geschieden, besteht kein Erbrecht.

Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten vom Gesetz her als nicht erbberechtigt.

Nun sind jedoch nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnung ein:

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1. Gruppe

Zu den Erben dieser sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc.

Nichteheliche Kinder gehören dann zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite, wenn sie nach dem 30. Juni 1949 geboren sind.

Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben, wenn Sie kein Testament errichtet haben.

Beispiel: Der Erblasser hat eine Tochter und zahlreiche Neffen und Nichten. Die Neffen und Nichten erben nichts.

grafik4Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel usw., können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen.

Beispiel: Die Verstorbene hatte eine Tochter und weiterhin drei Enkelkinder, die von einem bereits verstorbenen Sohn abstammen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkelkinder sich die andere Hälfte – nämlich die Hälfte, die auf ihren Vater entfallen wäre – teilen müssen. Jedes Enkelkind erhält also 1/6 des Erbes.

2. Gruppe

Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen.

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Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen. Geschwister und Eltern sind vorverstorben.

Die Nichte und der Neffe erben folglich zu je 1/2.

Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.

3. und weitere Gruppen

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Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.), die 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für bereits verstorbene Abkömmlinge nicht mehr deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem).

Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus.

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