Auslandsvermögen

Viele Deutsche haben heute eine Finca in Spanien, ein Haus in der Provence oder Toskana oder eine Eigentumswohnung in Florida.

Auszug aus einem Testament anlässlich eines Erbstreites:

„Mein Haus in der Provence erbt meine Tochter, die uns dort häufig mit ihren Kindern besucht und im Garten mitgearbeitet hat. Meine Frau und die Familie meines Sohnes haben ungehinderten Zutritt – während der Schulferien hat man sich abzusprechen.“

Diese letztwillige Verfügung ist lieb gemeint – mehr aber auch nicht!

Die Franzosen werden die Deutschen – wohl zu Recht – niemals mögen, geschweige denn wird er sich damit abfinden, dass französischer Boden einem Deutschen gehört. In vielen ausländischen Rechtsordnungen gilt daher der Satz des „lex rei sitae“, das Recht des belegenen Ortes. Das heißt, es gilt ausschließlich französisches Erbrecht hinsichtlich eines Grundstücks in Frankreich, egal was unser deutscher Erblasser in sein Testament aufgenommen hat. Auch die Europäische Union wird hieran nichts ändern. Es kommt dann zu einer sogenannten Nachlassspaltung zwischen dem Nachlassvermögen hier und dem Grundvermögen im Ausland, das nach ganz anderen Regeln vererbt wird.

Wer also Grundbesitz im Ausland hat, muss sich hier in Deutschland beraten lassen und gegebenenfalls bei seinem nächsten Urlaub einen französischen Notar aufsuchen und dort eine Verfügung treffen, die auch in Frankreich Gültigkeit hat. Gleiches gilt im übrigen auch für Grundvermögen in Amerika. [ > Beratung ]

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