Auch für die Fallgruppe Verheiratete mit gemeinsamen Kindern besteht Handlungsbedarf, obwohl man denken könnte, dass diese Situation „Vater, Mutter, Kind“ doch von unserem Gesetzgeber bestens geregelt sein müsste, da wir es mit der Idealfamilie zu tun haben.
Die gesetzliche Erbfolge gestaltet sich wie folgt:
Der überlebende Ehegatte findet sich also immer in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern. Haben die Eheleute Grundeigentum, stehen die Kinder mit im Grundbuch und können ihrerseits die Teilungsversteigerung beantragen.
Versteht man sich weiter gut – an sich kein Problem. Von welcher Seite gibt es jedoch Ärger? Meistens doch von den Angeheirateten, den Schwiegersöhnen und den Schwiegertöchtern, die „Geld sehen wollen“ und den Druck auf ihren Partner erhöhen, damit er den überlebenden Elternteil in Anspruch nimmt.
Wir stellen uns insoweit eine Alleinverdiener-Ehe vor, der Mann verstirbt und hinterlässt ein 250.000,00 EUR-wertes Hausgrundstück. Bei zwei Kindern, die zusammen 125.000,00 EUR haben wollen, kann die Frau dieses Haus regelmäßig nicht halten!
Beachten Sie die Konsequenzen – sowohl aus der gesetzlichen Erbfolge, als auch aus der eines Testaments. Lassen Sie Ihre Situation bereits im Vorfeld juristisch Prüfen und suchen Sie mit einem Anwalt Lösungswege. Sichern Sie sich ab. [ > Beratung ]
Berliner Testament
Hier hilft der „Klassiker“, das sogenannte Berliner Testament, diese Testamentsform ist allerdings steuerlich ungünstig – bei „kleinen“ Vermögen bis 500.000,00 EUR schafft diese Form des Testamentes aber Klarheit und diese Klarheit ist möglicherweise wichtiger als eine Steuerersparnis von der unser Erblasser ohnehin nichts hat.
Die Ehegatten setzen sich also als Alleinerben ein; bestimmen ihre Kinder als Schlusserben nach dem Längslebenden und verfügen weiter, dass ein Kind, dass seinen Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils geltend macht, im zweiten Erbfall nämlich nach dem Tod des zweiten Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält.
Haben Sie größeres Vermögen, also mehr als 500.000,00 EUR nutzen Sie fachlichen Beistand bei der Testamentsgestaltung. [ > Kontakt ]
Tipp vom Rechtsanwalt
In diesem Zusammenhang allerdings noch ein Warnhinweis: Nach dem noch von Herrn Finanzminister a.D. Maigel initiierten Erbschaftssteuerrefomgesetz saßen kurz vor Jahresende viele Eltern so um die 50 Jahre alt mit ihrer 20-jährigen Tochter oder ihrem Sohn vor mir:
„Wir haben in der Zeitung gelesen, dass die Steuer zu schlägt, wir wollen unser Haus auf unsere Tochter übertragen. Wir wohnen dann oben in der Zweizimmer-Wohnung; unsere Tochter soll dann unten im Erdgeschoss wohnen.“
Man legte mir dann regelmäßig einen Zeitungsausschnitt vor aus einer Zeitungsblättchenspalte „recht für jedermann“.
Viele dieser Übertragungswilligen konnte ich erfolgreich wieder nach Hause schicken. Eine lebzeitige Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt kann sinnvoll sein (z.B. dann, wenn die Eltern schon sehr betagt sind, sie eine Versorgung im Alter wünschen usw.) – meistens jedoch sollte man davon abraten, wenn die Eltern noch jung und die Kinder dementsprechend noch jünger sind. Hier muss einer der erbrechtlichen Grundsätze meiner Großmutter gelten: „Man zieht sich nicht aus, bevor man zu Bett geht.“
Dabei geht es um reine Psychologie: Wer lebzeitig schon alles weggibt, macht sich uninteressant für seine Kinder und Enkelkinder; er begibt sich in eine Abhängigkeit.
Diejenigen, die ich von diesem Rechtsgeschäft, ihr kleines Hausgrundstück lebzeitig zu übertragen, nicht abhalten konnte, die die Beurkundung dann bei einem Kollegen vollzogen haben, saßen dann 1 1/2 Jahre später wieder vor mir: „Stellen Sie sich vor, letzten Winter hat uns der Schwiegersohn oben die Heizung abgestellt; den Garten dürfen wir auch nicht mehr betreten.“ Dies ist kein Witz; ich hatte gleich mehrere Fälle dieser Art zu bearbeiten.
Im Zusammenhang einer lebzeitigen Übertragung von Hausgrundstücken oder dem Verschenkten von lebzeitigem Vermögen ist auch immer an den Sozialhilfeträger zu denken.
Wenn man sich lebzeitig seines wesentlichen Vermögens entäußert und dann pflegebedürftig wird, darf der Sozialhilfeträger die Zuwendung nach geltendem Schenkungsrecht wieder zurückfordern, weil der Schenker in Not geraten ist.
Erst nach zehn Jahren erlischt dieses Widerrufsrecht, unterdessen hat der Beschenkte vielleicht erhebliche Investitionen in das Hausgrundstück getätigt und streitet sich nun mit der Stadt oder dem Landkreis als „Träger der Sozialhilfe vor dem Familiengericht, ob er dieses Grundstück behalten darf oder nicht.
In Hannover jedenfalls werden diesen Rückforderungsansprüche konsequent nachverfolgt und beschäftigen eine Vielzahl von Anwälten, auch in unserer Kanzlei.
Auch unter diesem Gesichtspunkt muss bereits im Vorfeld eine juristische Prüfung stattfinden.
Wenn man also etwas weggeben will, muss dies gut überlegt sein; es muss ein richtig guter notarieller Vertrag erarbeitet werden, der insbesondere die Interessen des Gebenden sicherstellt.
Gerichtliche Auseinandersetzungen sind teuer und langwierig. Lassen Sie sich beraten bevor es zu spät ist. Eine individuelle testamentarische Verfügungen kann Ihre Ihre Zukunft sichern. [ > Beratung ]