In Deutschland gilt – anders als beispielsweise im angloamerikanischen Raum – auf Grund des germanischen Ursprungs unseres Erbrechts – das Motto: „Blut ist dicker als Wasser“; es gilt das sogenannte Verwandtenerbrecht. Es erben also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern haben. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte: die Schwiegermutter, Schwiegersöhne, Stiefväter, angeheiratete Tanten und Onkel usw., weil keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Erblasser bestehen. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt; sie haben volles Erbrecht. Auch nicht eheliche Kinder haben seit Geltung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes volles Erbrecht neben den anderen Verwandten.
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht nur für den Ehegatten. Dieser ist zwar nicht verwandt – also ohne gemeinsame Vorfahren – er hat trotzdem ein eigenes, gesetzlich verankertes Erbrecht.
Der geschiedene Ehegatte – unter bestimmten Voraussetzungen auch der in Scheidung lebende Ehegatte – erbt nicht. Zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ebenfalls kein gesetzliches Erbrecht.