Gründe zum Enterben durch Pflichtteilsentzug angepasst

Die Gründe um Erben den Pflichtteil zu entziehen haben sich geändert:

  • Bisher konnte ein Erblasser einen gesetzlichen Erben nur dann per Testament enterben, wenn er ihn, seinen Ehepartner oder leibliche Kinder toten wollte oder körperlich schwer misshandelte. Der Gesetzgeber hat den Personenkreis erweitert. Seit 2010 kann der Erblasser den gesetzlichen Erbe auch enterben, wenn er nahe Stehende wie nichteheliche Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder misshandelt oder töten will.
  • Außerdem hat der Gesetzgeber einen Grund zum enterben gestrichen: ein „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ ist seit 2010 kein Grund mehr zum Enterben.
  • Ein neuer Grund einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen ist, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Ferner muss für den Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu überlassen.
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