Erweiterte Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils

Ein Erbe, der an Miterben einen Pflichtteil auszuzahlen hat, muss diesen nach altem Recht sofort auszahlen. Nur in wenigen Ausnahmen war bisher eine Stundung möglich.

Der Aufschub durch Stundung war bisher nur den Pflichtteilsberechtigten wie Ehegatten oder Kindern vorbehalten, so dass andere Erben oft zwangsverkaufen mussten um Miterben auszubezahlen.

Der Gesetzgeber hat die Vorraussetzung für Stundung von „ungewöhnlicher Härte“ auf „unbillige Härte“ gelockert. Nicht nur Pflichtteilsberechtigten wie Ehegatten oder Kindern, sondern jeder Erbe kann nun die Ausbezahlung des Pflichtteils an einen gesetzlichen Erben hinausschieben.

Vorteil ist beispielsweise, dass Erben von Immobilien oder Unternehmen nicht zwangsläufig verkaufen oder Schulden aufnehmen müssen, um die Miterben auszubezahlen.

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