In der zweiten Fallgruppe geht es um verheiratete ohne Kinder.
Auch diese Gruppe hat dringenden Handlungsbedarf – insbesondere dann, wenn gemeinsames Grundvermögen vorhanden ist. Wie gestaltet sich nun die gesetzliche Erbfolge zwischen Ehegatten?
Wir haben unseren Mann und unsere Frau, der Vater unserer Frau ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Der Mann erbt, weil keine Abkömmlinge der Frau vorhanden sind, gemäß § 1931 BGB 1/2 des Nachlasses der Frau, ein weiteres 1/4 bekommt der Mann – die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – gemäß § 1371 BGB als pauschalierten Zugewinnausgleich, weil die Ehe durch Tod beendet wurde, insgesamt erhält er also 3/4 des Vermögens der Frau. Das verbleibende Viertel geht – so will es unser Gesetzgeber an die Elterngeneration der Frau, sofern vorverstorben an deren Geschwister bzw. Neffen und Nichten.
Nun ist der Fall eingetragen! Unser Mann findet sich in einer Erbengemeinschaft mit seiner Schwiegermutter – möglicherweise ist das ein guter Grund, über sein Testament nachzudenken!
Wenn man als Erblasser ein Hausgrundstück hatte, steht die Schwiegermutter auch mit im Grundbuch und kann entsprechend Teilungsversteigerung verlangen. Wann passiert so etwas? Regelmäßig dann, wenn sich der überlebende Ehegatte einem neuen Partner zuwendet: Wünscht Ihnen Ihr verstorbener Ehepartner, dass Sie wieder glücklich werden, einen neuen Partner finden – ich würde dies in jedem Fall tun – die Verwandtschaft Ihrer verstorbenen Frau, insbesondere wieder unsere Schwiegermutter, wünscht Ihnen dieses Glück regelmäßig nicht.
Eheleute ohne gemeinsame Kinder sollten also schnellstmöglich ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, damit es nicht zu einer Erbengemeinschaft mit Verwandten des verstorbenen Ehegatten kommt. [ > Kontakt ]