Wiederverheiratete oder Lebenspartner mit einseitigen und/oder gemeinsamen Kindern

grafik12Eine weitere Fallgruppe sind die Wiederverheirateten oder Lebenspartner mit einseitigen und/oder gemeinsamen Kindern

Wer sich in dieser Situation befindet und keine Vorsorge trifft, löst eine Zeitbombe aus, die spätestens nach seinem Tod explodiert: Hinter den Kindern aus erster Ehe steht regelmäßig der geschiedene Ehegatte, der spätestens nach dem Tod des Geschiedenen zum Gegenschlag ausholt und den zweiten Ehepartner wegen bestehender Erb- und Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe angeht.

grafik10aFolgendes Beispiel: Unser Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe, heiratet erneut und hat mit seiner zweiten Frau ein weiteres gemeinsames Kind, die erste Frau erbt nichts. Unsere Ehefrau 2 erbt 1/2 des Vermögens des Mannes und die drei Kinder je 1/6, Ehefrau 2 bildet also mit den Kindern aus 1. Ehe eine Erbengemeinschaft. Das gleiche gilt nach neuem Recht auch für nicht eheliche Kinder, die voll erbberechtigt sind.

Das unsere Ehefrau 2 Schwierigkeiten bekommt, liegt auf der Hand, wenn kein Testament besteht.

Lösung: Wechselseitige Erbeinsetzung zwischen unserem Mann und unserer Ehefrau 2 und ein Erbverzicht der Kinder aus 1. Ehe gegen Zahlung einer Abfindung zu notarieller Urkunde.

grafik11Wenn dies nicht möglich ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass unsere Ehefrau 2 ihren Mann bei dem gemeinsamen Testament nur zu ihrem Vorerben einsetzt, ansonsten würde folgendes eintreten:

Ehefrau 2 verstirbt zuerst – ihr Vermögen geht im Wege der sogenannten Einheitslösung auf ihren Ehemann über. Es verbindet sieht mit dessen Vermögen. Stirbt dieser, erben seine Kinder aus erster Ehe und zweiter Ehe auch das Vermögen unserer Ehefrau 2. Meine Damen – ich will dies einmal ganz plastisch ausdrücken: Auf der Beerdigung Ihres Mannes trägt dessen Tochter aus erster Ehe, mit der Sie sich im Zweifel nicht sonderlich gut verstanden haben, Ihren Familienschmuck, den sie zuvor von Ihrer Mutter bzw. Ihrer Großmutter erhalten hatten.

Ein Ergebnis, das bestimmt keiner will. Unsere Ehefrau 2 setzt also ihren Mann nur zum befreiten Vorerben ein und das gemeinsame Kind zu ihrem Nacherben. Dies hat dann folgende erbrechtliche Konsequenz:

Ehefrau 2 stirbt, ihr Vermögen geht zu ihrem Mann, dieser muss es jedoch von seinem Vermögen getrennt halten. Stirbt auch der Mann erben sein Vermögen alle Kinder – das Vermögen der Frau erbt nur das gemeinsame Kind 3. Vorstehendes nennt man Trennungslösung.

Die modernen Gesellschaft ist mit Ihren neuen Ansprüchen quasi aus den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge von 1878 herausgewachsen. Anwaltlichen Rat ist daher praktisch obligatorisch bei Wiederverheirateten/Lebenspartnern mit Kindern. [ > Beratung ]

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