Kartoffelgrab

Zum Schluss stellen wir uns vor, unser Erblasser hat formvollendet testiert, er hat alles bedacht, ist beruhigt gestorben und wurde erfolgreich von seinen Angehörigen beerbt.

Wenn Sie denken, dieser Erblasser „ruht nun in Frieden“, stimmt dies nicht immer – selbstverständlich kann man sich auch dann noch streiten.

Der Oberlandesgericht Oldenburg hat in zweiter Instanz in Deckung mit unserem Gesetz wie folgt entschieden:

„Der Erbe trägt gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Nur die standesmäßigen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten der Erstbepflanzung des Grabes gehören zu den Bestattungskosten; die Kosten der späteren Pflege und Erneuerung nicht mehr.“

Dazu passend eine Zeitungsmeldung aus dem Landkreis Aurich/Ostfriesland:

Wer Kartoffeln auf das Grab seiner Lieben pflanzt, verstößt gegen die in der Friedhofsordnung geforderte Würde der letzten Ruhestätte. Das musste sich ein Ostfriese von Ordnungshütern im Rathaus zu Norden (Landkreis Aurich) sagen lassen. Dem Mann war der Kampf gegen das wuchernde Unkraut über den Kopf gewachsen, so legte er kurzerhand deftige ostfriesische Kleinkartoffeln in den Boden und ließ sie sprießen. Der ungewöhnliche Grabschmuck auf dem Friedhof „Am Zingel“ ärgerte viele. Ordnungsamtsleiter Uwe Fröbel: „Die Friedhofsordnung schreibt bezüglich der Grabbepflanzung nicht konkret vor, welche Pflanzen auf die Gräber dürfen“. Aus Rücksicht auch auf andere Friedhofsbesucher müssten aber Grundsätze der Würde eingehalten werden.

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