Unverheiratete Paare

Die erste Fallgruppe betrifft nicht verheiratete Paare in der Kombination Mann/Frau, Mann/Mann, Frau/Frau.

Das Gesetz vom Ende bzw. Anfang des 19. Jahrhunderts schützt nur die Ehe; die „wilde Ehe“, die Partnerschaft von Menschen, die vielleicht schon mehr als zwanzig Jahre zusammenleben, z.B. die so genannte „Onkel-Ehe“ nach dem Krieg wegen Erhalts wechselseitiger Witwenrenten, gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder sonstige Verbindungen beerben sich im Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht, obwohl sie vielleicht seit langer Zeit miteinander leben, zusammen wirtschaften und eine Vielzahl gemeinsamer Anschaffungen getätigt haben.

Die Probleme solcher Verbindungen beginnen jedoch oft schon bevor einer der Partner verstirbt:

Ein ca. 60 jähriger Mann lebt mit seinem Freund seit 25 Jahren zusammen, dieser lag nach einem Herzinfarkt bewusstlos auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Ihm wurde der Zutritt zum Krankenbett mit dem Hinweis verweigert, er sei „kein naher Angehöriger“.

Gleich lag der Fall einer anderen Mandantin, die mit ihrem nicht ehelichen Lebenspartner zwei gemeinsame Kinder hatte; verheiratet war man aber nicht. Der Frau wurde in der Eingangstür gesagt, die Mutter ihres Lebenspartners sei schon da – diese möchte in den letzten Stunden mit ihrem Sohn allein sein.

Ein weiterer Fall betrifft eine ca. 50 jährige Mandantin, die seit gut drei Jahren mit einem Witwer zusammenlebte, der zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe hatte. Der Mann war zwei Tage vorher anlässlich einer gemeinsamen Urlaubsreise im Beisein der Mandantin auf Teneriffa an einem Herzinfarkt verstorben. Noch bevor der Leichnam nach Deutschland überführt war, erhielt die Frau eine einstweilige Verfügung vor, wonach ihr von den Kindern untersagt wurde, den Mann in Hannover zu bestatten, obwohl beide dies abgesprochen hatten. Gleichzeitig war sie mit Anwaltsschriftsatz aufgefordert worden, sämtliche Möbel herauszugeben, gemeinsame Konten offen zu legen und Auskunft über etwaige Schenkungen zu erteilen, die sie lebzeitig von ihrem Partner erhalten hatte.

Die nicht ehelichen Lebenspartner – egal welchen Alters und welchen Geschlechts – egal, ob geschieden oder nicht geschieden, mit oder ohne – Kinder – müssen sich erbvertraglich absichern! Lassen Sie sich beraten [ > Beratung ]

Eine Patientenverfügung oder ein Betreuungstestament, die Zugang zu dem erkrankten oder verunfallten Partner schaffen, sind dabei genau so wichtig, wie ein Testament, das den überlebenden Partner finanziell absichert. Ehe sich der Überlebende versieht, steht er auf der Straße, weil er ein unter Umständen sogar noch mitfinanziertes Haus räumen muss oder er sieht sich zahlreichen Rechtstreitigkeiten über Möbel und Geld mit Anverwandten des Verstorbenen ausgesetzt.

Tipps vom Rechtsanwalt

Ich empfehle Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleich ein ganzes Bündel verschiedener Maßnahmen:

  • Die Patientenverfügung sichert den Zugang ins Krankenhaus;
  • Das Betreuungstestament stellt sicher, wer über notwendige Operationen und lebenserhaltende Maßnahmen entscheidet;
  • Eine General- oder Bankvollmacht sichert den Zugriff auf Bankkonten unmittelbar nach dem Tod;
  • Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem Hausgrundstück sichert das Verbleiben in dem gemeinsamen Haus;
  • Ein Testament führt zu einer finanziellen Absicherung des Partners.

 Fortsetzung > Kinderlose Ehepaare

Anruf
Mail