Pflichtteilsrecht

Im weiteren möchte ich auf das Pflichtteilsrecht eingehen, das viele Testierwillige bewegt:

Es gibt – jedenfalls nach unserem geltenden Recht – keine Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht vollständig auszuschließen. Es sei denn, einer ihrer pflichtteilsberechtigten Erben hätte Ihnen nach dem Leben getrachtet.

Wer ist überhaupt pflichtteilsberechtigt?

  • die Abkömmlinge, also auch Ihre Kindeskinder,
  • die Eltern, sofern sie noch leben,
  • und der Ehegatte.

Diese Personen haben dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nach gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen wären, jedoch vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, ein weitverbreiteter Irrtum!

Der Pflichtteilsanspruch ist ausschließlich auf Geld gerichtet; der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände; er kommt auch nicht ins Grundbuch. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Unser Gesetzgeber aus dem vorigen Jahrhundert hatte vor Augen, dass ein 35-jähriger Mann seine Frau und drei kleine Kinder hinterlässt und zugunsten seiner Geliebten ein entsprechendes Testament verfasst hatte. Der Gedanke einer Familiengebundenheit des Vermögens sollte sicher gestellt sein.

Dieses Bild passt heute nicht mehr; die Leute werden sehr viel älter, sie sind im Zweifel bereits selbst gut versorgt, wenn der Erbfall eintritt.

Rechtspolitisch ist das Pflichtteilsrecht sehr umstritten. Denn Bundesverfassungsgericht liegt auch eine entsprechende Verfassungsbeschwerde vor, über die noch nicht abschließend entschieden wurde. Für viele potentielle Erblasser ist nicht einsichtig, dass sie ihr Geld lebzeitig vollständig ausgeben dürfen, aber nach ihrem Tod ihr Bestimmungsrecht eingeschränkt ist.

Der Streit um das Pflichtteilsrecht ist nach der Wiedervereinigung belebt worden; das ZGB der DDR hatte insoweit eine modernere und bessere Lösung, wonach nämlich Kinder dann kein Pflichtteilsrecht mehr hatten, wenn sie selbst im Berufsleben standen.

Man kann also seine Kinder enterben; ein Pflichtteilsanspruch haben sie trotzdem. Schenkt man lebzeitig etwas weg und liegen zwischen der Schenkung und dem Versterben weniger als zehn Jahre, wird diese Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches berücksichtigt; das nennt man dann Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Lebzeitige Schenkungen an den Ehegatten helfen gar nicht; diese werden voll berücksichtigt.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch zumindest zu minimieren; hierzu bedarf es aber einer umfänglichen individuellen juristischen Beratung. [ > Kontakt ]

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