Das Schenkungsversprechen von Todes wegen

(Das Schenkungsversprechen von Todes wegen gem. § 2301 BGB)

Eine Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall liegt vor, wenn das Versprechen der Schenkung unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, § 2301 Abs. 1 5. 1 BGB. Es handelt sich regelmäßig um ein aufschiebend bedingtes Versprechen, so dass der Gegenstand der Schenkung erst mit dem Tode des Schenkers auf den Beschenkten übergeht. Wird der Gegenstand bereits zu Lebzeiten des Schenkers auf den Beschenkten übertragen, soll er jedoch im Falle des Vorversterbens an den Schenker zurückfallen, liegt eine auflösende Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB vor.

Das Gesetz unterscheidet in § 2301 BGB danach, ob der Erblasser (persönlich oder durch einen Vertreter) noch zu Lebzeiten die Schenkung vollzieht und sein Vermögen mindert. In diesem Fall finden gem. § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung. Ist die Schenkung erst nach dem Tode des Schenkers zu erfüllen, unterliegt sie den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Das lebzeitige Schenkungsversprechen kommt dann einer letztwilligen Zuwendung gem. § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB gleich. Die nur versprochene Schenkung ist gem. § 2276 BGB formbedürftig, weil sie durch ihre Gleichstellung mit einer Verfügung von Todes wegen den Vorschriften über den Erbvertrag unterliegt. Ist die Form nicht beachtet, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Schenkungsversprechen gem. § 140 BGB in ein eigenhändiges Testament umzudeuten. Beim Erbfall ist ein formgerechtes Schenkungsversprechen entweder als Vermächtnis oder als Erbeinsetzung zu behandeln, so dass der Empfänger bis zum Tode des Schenkers keine gesicherte Rechtsposition erhält, sondern erst mit dem Erbfall, sofern er ihn erlebt. Der Schenker ist an das in Erbvertragsform abgegebene Versprechen gebunden und kann es nur unter den Voraussetzungen der §§ 2281, 2290 und 2293 ff. GB beseitigen.

Wird das Schenkungsversprechen zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, wird der Mangel der Versprechensform durch den Vollzug gem. § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Für den Vollzug genügt die Leistungsbewirkung nach dem Tod des Schenkers nicht. Im Falle der dinglichen Erfüllung erfordert die Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB, dass nicht nur vorbereitende oder sichernde Handlungen getroffen werden. Der Schenkende muss vielmehr noch zu seinen Lebzeiten alles Erforderliche für den Eintritt des Leistungserfolges getan haben, um den Rechtserwerb des Empfängers ohne weitere Maßnahmen von selbst eintreten zu lassen. Bei beweglichen Sachen müssen dafür die Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe bzw. ein Übergabesurrogat gegeben sein. Bei Grundstücken ist die Schenkung vollzogen, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch vom Erwerber beantragt ist. Die Auflassung darf nicht mit der Bedingung verknüpft werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Die Bedingung ist bei vollzogener Schenkung regelmäßig eine auflösende. Überlebt der Beschenkte den Erblasser, besteht die Schenkung weiterhin zu Recht, weil der Gegenstand nicht mehr zum Nachlass gehört. Steht die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung des Überlebens des Bedachten, ist eine vollzogene Schenkung ebenfalls gegeben, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Rechtserwerb erfüllt sind.

Hat der Schenker einen Dritten (z. B. als Vertreter oder Boten) beauftragt, erst nach seinem Tode den dinglichen Erwerb des Beschenkten herbeizuführen, handelt es sich um eine Leistung des Erben mit der Folge, dass § 2301 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Die Erben haben somit die Möglichkeit, den Vollzug durch einen rechtzeitigen Widerruf des Auftrages zu verhindern.

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